AGB - Stand vom 03.12.2009
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Allgemeine Leistungs- und Lieferbedingungen
§ 1 Allgemeines
1. Alle Aufträge/Bestellungen unterliegen ausschließlich unseren nachstehenden Leistungsund
Lieferbedingungen. Diese gelten auch ohne besonderen Hinweis für alle nachfolgenden
Geschäftsbeziehungen. Abweichende Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie
von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Preise und Preisänderungen
1. Die unseren Angeboten zugrunde liegenden Preise verstehen sich grundsätzlich bis zur
schriftlichen Auftragsannahme freibleibend ab Werk ohne Verpackung bei frachtfreier
Anlieferung der von uns zu bearbeitenden Teile; auch die Kosten der Ablieferung gehen zu
Lasten des Bestellers, auch soweit Fahrzeuge von uns gestellt werden sollten.
Der Besteller trägt die Gefahr bei An- und Ablieferung. Zusätzliche Kosten, z.B. durch falsche
Anlieferung, unsachgemäßen Transport oder anderes, trägt der Besteller. Bei
Unterschreitung der unserem Angebot zugrunde gelegten Losgröße sind wir berechtigt,
einen entsprechenden Mehrpreis zu verlangen.
2. Tritt nach Vertragschluss eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Preisfaktoren wie
Werkstoffe, Rohmaterialkosten, Löhne und Nebenkosten, Energiekosten, Steuern und
anderes ein, so sind wir berechtigt, die vertraglich vereinbarten Preise für Leistungen, die
später als 6 Wochen nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, entsprechend zu
erhöhen. Falls die Preisänderung mehr als 5% beträgt, ist der Besteller berechtigt, binnen
14 Tagen ab Mitteilung der Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag
zurückzutreten.
3. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwehrsteuer.
§ 3 Lieferzeit, Betriebsstörungen
1. Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart und bezieht sich auf den Versandtermin ab
Werk. Der von uns genannte Liefertermin ist ab Wareneingang gültig. Bei evtl.
Nichteinhaltung ist uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Lieferverzögerungen
berechtigen nicht zur Schadenersatzforderung.
2. Werden wir an der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen durch höhere Gewalt
oder sonstige außergewöhnliche, von uns nicht abwendbare Umstände gehindert - z.B.
Feuer und andere Naturgewalten, Krankheit, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen,
Energiemangel - so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Soweit die
Lieferung unmöglich oder unzumutbar wird, werden wir von der Auftragserfüllung frei.
§ 4 Qualitätssicherung und Dokumentation
1. Qualitätssicherungsvorschriften und Richtlinien des Auftraggebers sind für uns nur
verbindlich, soweit wir dies schriftlich bestätigt haben.
2. Erstmuster gem. VDA-Richtlinien sowie FMEA's erstellen wir auf Grund ausdrücklicher
Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
3. Können wir die vom Besteller geforderten technischen Daten nicht einhalten, so sind wir
verpflichtet, im Angebot oder im Erstmusterprüfbericht darauf hinzuweisen. Weitergehende
Ansprüche des Bestellers bestehen dann nicht.
4. Wir behalten uns vor, auch ohne Zustimmung des Auftraggebers solche Änderungen
vorzunehmen, die eine Qualitätsverbesserung des Liefergegenstandes beinhalten.
5. Die Qualitätsüberprüfung des Liefergegenstandes wird ersetzt durch die Prüfung der
Prozessparameter, sofern eindeutige Korrelationen gegeben sind und eine Überprüfung der
Liefergegenstände selbst bei der Bestellung nicht ausdrücklich vereinbart worden ist.
Fertigungsbegleitende Kontrollen mittels Qualitätsregelkarten beziehen sich auf
Prozessparameter.
6. Eine Dokumentationspflicht besteht nur für diejenigen Liefergegenstände, bei denen dies
vereinbart worden ist.
7. Der Einblick in den Produktionsablauf und die Fertigungs- und Prüfungsunterlagen bedarf
der vorherigen Zustimmung unserer Geschäftsführung. Ein solcher Einblick kann nicht in
jedem Fall gewährt werden, insbesondere soweit Fertigungsgeheimnisse davon betroffen
sind. Dies gilt grundsätzlich auch für die Durchführung von QS-Audits.
8. Im Übrigen erfolgen Auskünfte und Beratungen über Anwendungsmöglichkeiten und
Bearbeitungsverfahren sowie sonstigen Angaben nach bestem Wissen, jedoch unter
Beschränkung unserer Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Mit Auftragserteilung
übernimmt der Besteller ein evtl. Verfahrensrisiko.
9. Die Inhaltsstoffe der Lackierung können im IMDS eingesehen werden , sofern uns die
Inhaltsstoffe bekannt gemacht werden und vom Auftraggeber in schriftlicher Form
eingefordert werden.
§ 5 Kosten für spezielle Werkzeuge
1. Soweit für die Durchführung von Aufträgen spezielle Werkzeuge und Vorrichtungen
(einschließlich besonderer Gestelle, Warenträger und andere Anlagen) erforderlich sind,
gehen diese zu Lasten des Bestellers. Die Werkzeug- und Vorrichtungskosten
werden nach Auftragserteilung in Rechnung gestellt. Dies gilt in gleicher Weise für evtl.
erforderliche Instandsetzungsarbeiten und Neubeschaffungen, womit insbesondere bei großen
Stückzahlen und längerer Laufzeit der Aufträge gerechnet werden muss.
2. Die Werkzeuge und Vorrichtungen werden von uns in regelmäßigen Abständen auf
Funktionstüchtigkeit und Abnutzung überprüft und erforderliche Wartungsarbeiten sofort durchgeführt.
3. Die Werkzeuge, Modelle, Formen und Lehren werden von uns gegen Feuer,
Diebstahl und sonstige Schäden versichert sowie stets auf dem neuesten Zeichnungsstand
einsatzfähig gehalten. Die Kosten werden dem Besteller nach Absprache in Rechnung gestellt.
4. Ist der Auftrag beendet, für welchen die speziellen Werkzeuge und Vorrichtungen
beschafft bzw. gefertigt worden sind, so sind wir nur sechs Monate zur Aufbewahrung
dieser Werkzeuge und Vorrichtungen verpflichtet, es sei denn, der Besteller verlangt etwa
im Hinblick auf evtl. spätere Folgeaufträge vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist schriftlich die
weitere Aufbewahrung. In diesem Falle sind wir berechtigt, die angemessenen Kosten für
die weitere Aufbewahrung zu berechnen.
5. Die Werkzeug und Vorrichtungen verbleiben auch nach endgültiger Durchführung des
Auftrages in unserem Eigentum, einschließlich der dazugehörenden Zeichnungen.
§6 Gewährleistung und Haftung
1.Die gewünschte Behandlung wird nach Auftragserteilung aufgrund der Angaben des
Bestellers als Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln durchgeführt.
2.Gewähr für den Erfolg der Behandlung wird insbesondere wegen fehlerhafter,
unvollständiger Angaben des Bestellers, Abweichungen von den Vorgaben sowie auf
fehlerhaftes (vorkorrodiertes) oder falsch verpacktes Grundmaterial bzw. auf einen der
fachgerechten Bearbeitung unzugänglichen Zustand (Fett, Rost, Schmutz, Kratzer, Dellen, Wasserstoffeinflüsse oder anders)
des Grundmaterials zurückzuführen sind, nicht gegeben.
3.Führt die Behandlung nicht zum Erfolg, ohne dass wir dies zu vertreten
haben, z.B. weil der Bestseller die geforderten Angaben unrichtig machte,
wir versteckte Fehler im Werkstück vor Durchführung der Behandlung nicht
kannten oder kennen konnten oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials
oder den Zustand der angelieferten Werkstücke eine erfolgreiche Wärmebehandlung
unmöglich gemacht haben, wir dies jedoch nicht wussten und nicht wissen konnten, so
ist dennoch der Behandlungslohn zu bezahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter
den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt.
4.Mängel sind uns unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel
sind unverzüglich nach Feststellung jedoch spätestens innerhalb von 12 Monate nach Gefahrübergang
schriftlich zu rügen. Diese Frist gilt auch für die Verjährung von Sachmängelansprüchen, soweit das Gesetz
nicht längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei Werkstücken,
die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
5.Bei jeder Beanstandung muss uns Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung
gegeben werden. Kommen wir unserer Pflicht zur Nachbehandlung nicht oder nicht
vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, kann der Besteller nach erfolglosem
Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist den Behandlungslohn mindern, vom
Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbehandlung selbst oder von einem Dritten auf
unsere Kosten vornehmen lassen.
6.Für Schäden am Behandlungsgut und für sonstige Mangelschäden, die wir
verursacht haben, haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden. Der Nachweis eines Mangels obliegt dem Besteller.
Die Gewährleistungsfristen und- beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung.
Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen von uns be- oder verarbeitet worden,
erlischt die Gewährleistungspflicht.
7.Wir gehen davon aus, dass der Besteller seinerseits die für die Erfüllung der
Verkehrssicherungsnpflicht erforderlichen Prüfungen vornimmt. Ansprüche mittelbarer Natur,
vor allem solche, die sich aus Schaden an Gegenständen ergeben, die nicht mit dem Werkstück
identisch sind, werden von uns nicht anerkannt.
8.Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit
der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von uns sowie bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragsverletzungen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haften wir – außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen
Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
9.Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach
Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Produkte für Personen- oder Sachschäden
an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei Fehlen einer
garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Zusicherung oder Garantie gerade bezweckt hat,
den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht am Wärmebehandlungsgut selbst entstanden sind, abzusichern.
10.Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regeln zur Beweislast
bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Zahlung
1. Unsere Rechnungen für Lohnarbeiten sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum
ohne Skontoabzug zu bezahlen. Wir behalten uns vor, bei Überschreitung des
Zahlungszieles Zinsen i. H. v. 2% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu berechnen.
2. Wir sind berechtigt, für unsere Forderungen ausreichende Sicherheiten zu verlangen. Im
Falle der Zahlungseinstellung des Bestellers, bei drohendem Vergleichs- oder
Konkursverfahren über sein Vermögen usw. sind wir berechtigt, alle - auch gestundete -
Forderungen aus laufenden Geschäften sofort fällig zu stellen sowie von allen mit dem
Besteller laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.
3. Der Besteller kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder
von uns anerkannt sind.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftraggeber überträgt uns an der zur Bearbeitung gelieferten Ware das
Sicherungseigentum bis zu vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen - einschließlich
Saldoforderungen - aus der Geschäftsverbindung.
2. Nach Bearbeitung und Ablieferung ist der Auftraggeber zur Weiterverarbeitung der uns zur
Sicherheit übereigneten Teile berechtigt. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Ware mit
anderen nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil
an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Sicherungsware zum Wert der
übrigen verarbeiteten bzw. verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw.
Verbindung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so
besteht Einigkeit darüber, dass der Auftraggeber uns im Verhältnis des Rechnungswertes
der verarbeitenden bzw. verbundenen Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache
Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
3. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Sicherungsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch
nicht gestattet. Bei Weiterverkauf von Sicherungsware auf Kredit ist der Auftraggeber
verpflichtet, unsere Rechte zu sichern.
4. Seine Forderung aus der Weiterveräußerung von Sicherungsware tritt der Besteller schon
jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Der Auftraggeber ist berechtigt, die
abgetretenen Forderungen einzuziehen. Bei Zahlungseinstellungen bei einem Scheck- oder
Wechselprotest erlischt die Einziehungsermächtigung. Diese Vorausabtretung gilt in Höhe
des Rechnungswertes der Sicherungsware in gleicher Weise im Falle einer
Weiterveräußerung nach Vereinbarung oder Verbindung.
5. Der Auftraggeber hat uns Zugriffe Dritter auf die Sicherungsware oder auf die abgetretene
Forderung unverzüglich mitzuteilen.
6. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung Dritter auf die Sicherungsware oder
auf die abgetretenen Forderungen und zu deren Wiederbeschaffung aufgewendet werden
müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
7. Die uns nach dieser Vereinbarung zustehenden Sicherheiten geben wir auf Verlangen des
Auftraggebers nach unserer Wahl insoweit frei, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20% übersteigt.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis
einschließlich der Zahlung ist Stuttgart, nach unserer Wahl auch der Sitz des Bestellers (bei
Vollkaufleuten).
2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarung
unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht
berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr
im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
