AGB
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Allgemeine Leistungs- und Lieferbedingungen
§ 1 Allgemeines
1. Alle Aufträge/Bestellungen unterliegen ausschließlich unseren nachstehenden Leistungsund
Lieferbedingungen. Diese gelten auch ohne besonderen Hinweis für alle nachfolgenden
Geschäftsbeziehungen. Abweichende Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie
von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Preise und Preisänderungen
1. Die unseren Angeboten zugrunde liegenden Preise verstehen sich grundsätzlich bis zur
schriftlichen Auftragsannahme freibleibend ab Werk ohne Verpackung bei frachtfreier
Anlieferung der von uns zu bearbeitenden Teile; auch die Kosten der Ablieferung gehen zu
Lasten des Bestellers, auch soweit Fahrzeuge von uns gestellt werden sollten.
Der Besteller trägt die Gefahr bei An- und Ablieferung. Zusätzliche Kosten, z.B. durch falsche
Anlieferung, unsachgemäßen Transport oder anderes, trägt der Besteller. Bei
Unterschreitung der unserem Angebot zugrunde gelegten Losgröße sind wir berechtigt,
einen entsprechenden Mehrpreis zu verlangen.
2. Tritt nach Vertragschluss eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Preisfaktoren wie
Werkstoffe, Rohmaterialkosten, Löhne und Nebenkosten, Energiekosten, Steuern und
anderes ein, so sind wir berechtigt, die vertraglich vereinbarten Preise für Leistungen, die
später als 6 Wochen nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, entsprechend zu
erhöhen. Falls die Preisänderung mehr als 5% beträgt, ist der Besteller berechtigt, binnen
14 Tagen ab Mitteilung der Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag
zurückzutreten.
3. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwehrsteuer.
§ 3 Lieferzeit, Betriebsstörungen
1. Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart und bezieht sich auf den Versandtermin ab
Werk. Der von uns genannte Liefertermin ist ab Wareneingang gültig. Bei evtl.
Nichteinhaltung ist uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Lieferverzögerungen
berechtigen nicht zur Schadenersatzforderung.
2. Werden wir an der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen durch höhere Gewalt
oder sonstige außergewöhnliche, von uns nicht abwendbare Umstände gehindert - z.B.
Feuer und andere Naturgewalten, Krankheit, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen,
Energiemangel - so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Soweit die
Lieferung unmöglich oder unzumutbar wird, werden wir von der Auftragserfüllung frei.
§ 4 Qualitätssicherung und Dokumentation
1. Qualitätssicherungsvorschriften und Richtlinien des Auftraggebers sind für uns nur
verbindlich, soweit wir dies schriftlich bestätigt haben.
2. Erstmuster gem. VDA-Richtlinien sowie FMEA's erstellen wir auf Grund ausdrücklicher
Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
3. Können wir die vom Besteller geforderten technischen Daten nicht einhalten, so sind wir
verpflichtet, im Angebot oder im Erstmusterprüfbericht darauf hinzuweisen. Weitergehende
Ansprüche des Bestellers bestehen dann nicht.
4. Wir behalten uns vor, auch ohne Zustimmung des Auftraggebers solche Änderungen
vorzunehmen, die eine Qualitätsverbesserung des Liefergegenstandes beinhalten.
5. Die Qualitätsüberprüfung des Liefergegenstandes wird ersetzt durch die Prüfung der
Prozessparameter, sofern eindeutige Korrelationen gegeben sind und eine Überprüfung der
Liefergegenstände selbst bei der Bestellung nicht ausdrücklich vereinbart worden ist.
Fertigungsbegleitende Kontrollen mittels Qualitätsregelkarten beziehen sich auf
Prozessparameter.
6. Eine Dokumentationspflicht besteht nur für diejenigen Liefergegenstände, bei denen dies
vereinbart worden ist.
7. Der Einblick in den Produktionsablauf und die Fertigungs- und Prüfungsunterlagen bedarf
der vorherigen Zustimmung unserer Geschäftsführung. Ein solcher Einblick kann nicht in
jedem Fall gewährt werden, insbesondere soweit Fertigungsgeheimnisse davon betroffen
sind. Dies gilt grundsätzlich auch für die Durchführung von QS-Audits.
8. Im Übrigen erfolgen Auskünfte und Beratungen über Anwendungsmöglichkeiten und
Bearbeitungsverfahren sowie sonstigen Angaben nach bestem Wissen, jedoch unter
Beschränkung unserer Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Mit Auftragserteilung
übernimmt der Besteller ein evtl. Verfahrensrisiko.
9. Die Inhaltsstoffe der Lackierung können im IMDS eingesehen werden , sofern uns die
Inhaltsstoffe bekannt gemacht werden und vom Auftraggeber in schriftlicher Form
eingefordert werden.
§ 5 Kosten für spezielle Werkzeuge
1. Soweit für die Durchführung von Aufträgen spezielle Werkzeuge (einschließlich besonderer
Gestelle, Warenträger und andere Anlagen) erforderlich sind, gehen diese zu Lasten des
Bestellers. Die anteiligen Werkzeugkosten werden nach Auftragserteilung in Rechnung
gestellt. Dies gilt in gleicher Weise für evtl. erforderliche Instandsetzungsarbeiten und
Neubeschaffungen, womit insbesondere bei großen Stückzahlen und längerer Laufzeit der
Aufträge gerechnet werden muss.
2. Die Werkzeuge werden von uns in regelmäßigen Abständen auf Funktionstüchtigkeit und
Abnutzung überprüft und erforderliche Wartungsarbeiten sofort durchgeführt.
3. Die Werkzeuge, Modelle, Formen und Lehren werden von uns gegen Feuer, Diebstahl und
sonstige Schäden versichert sowie stets auf dem neuesten Zeichnungsstand einsatzfähig
gehalten. Die Kosten werden dem Besteller nach Absprache in Rechnung gestellt.
4. Ist der Auftrag beendet, für welchen die speziellen Werkzeuge beschafft bzw. gefertigt
worden sind, so sind wir nur sechs Monate zur Aufbewahrung dieser Werkzeuge
verpflichtet, es sei denn, der Besteller verlangt etwa im Hinblick auf evtl. spätere
Folgeaufträge vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist schriftlich die weitere Aufbewahrung. In
diesem Falle sind wir berechtigt, die angemessenen Kosten für die weitere Aufbewahrung
zu berechnen.
5. Das Werkzeug verbleibt auch nach endgültiger Durchführung des Auftrages in unserem
Eigentum, einschließlich der dazugehörenden Zeichnungen.
§6 Gewährleistung und Haftung
1. Wir übernehmen die Gewähr für die fachgerechte Ausführung aller Aufträge. Mängel, die
nachweisbar auf unsachgemäßer Ausführung beruhen, werden von uns durch kostenlose
Nacharbeit behoben. Hierzu ist uns eine angemessene Frist zu gewähren.
2. Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der bearbeiteten
Teile bei uns eingehen, auf jeden Fall vor der Montage bzw. Weiterbearbeitung der Teile.
Dabei ist die genaue Lieferscheinnummer anzugeben sowie die zu beanstandende
Stückzahl. Es muss uns Gelegenheit zur Nachprüfung gegeben werden. Die Kosten der Hinund
Rückfahrt bei der Nachbesserung trägt der Besteller. Werden von uns bearbeitete Teile
weiterbearbeitet oder montiert bzw. ihrem Bestimmungszweck zugeführt, gilt unsere
Lieferung als akzeptiert.
3. Mängel, die auf fehlerhafte und unvollständige Angaben des Bestellers, Abweichungen von
den Vorgaben sowie auf fehlerhaftes (z.B. vorkorrodiertes) oder falsch verpacktes
Grundmaterial bzw. auf einen der fachgerechten Bearbeitung unzugänglichen Zustand
(Fett, Rost, Schmutz, Kratzer, Dellen, Wasserstoffeinflüsse und anderes) des
Grundmaterials zurückzuführen sind, fallen nicht unter die Gewährleistung.
4. Schadensersatzansprüche werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn,
sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der von uns zur Vertragserfüllung
eingesetzten Personen. Soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von einfachen
Erfüllungsgehilfen vorliegt, wird der Schadensersatzanspruch auf das 3-fache des
Beschichtungswertes beschränkt, soweit gesetzlich zulässig. Weitergehende
Schadensersatzansprüche, auch für Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
5. Selbst wenn unsere Haftung gegeben ist, leisten wir Ersatz für Bearbeitungsausschuss nur,
wenn die Ausschussquote 5 von 100 je angelieferte Stückzahl und Ausführung übersteigt,
jedoch nur in der Höhe der vom Auftraggeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für
Werkstoff und Arbeitslohn. Für von uns zu vertretende Fehlmengen leisten wir Ersatz nur
soweit, wie die Fehlmenge die jeweils vereinbarte Stückzahl um 3% übersteigt. Auch dann
beschränkt sich der Ersatzanspruch auf höchstens das 3-fache des Beschichtungswertes.
§ 7 Zahlung
1. Unsere Rechnungen für Lohnarbeiten sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum
ohne Skontoabzug zu bezahlen. Wir behalten uns vor, bei Überschreitung des
Zahlungszieles Zinsen i. H. v. 2% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu berechnen.
2. Wir sind berechtigt, für unsere Forderungen ausreichende Sicherheiten zu verlangen. Im
Falle der Zahlungseinstellung des Bestellers, bei drohendem Vergleichs- oder
Konkursverfahren über sein Vermögen usw. sind wir berechtigt, alle - auch gestundete -
Forderungen aus laufenden Geschäften sofort fällig zu stellen sowie von allen mit dem
Besteller laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.
3. Der Besteller kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder
von uns anerkannt sind.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftraggeber überträgt uns an der zur Bearbeitung gelieferten Ware das
Sicherungseigentum bis zu vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen - einschließlich
Saldoforderungen - aus der Geschäftsverbindung.
2. Nach Bearbeitung und Ablieferung ist der Auftraggeber zur Weiterverarbeitung der uns zur
Sicherheit übereigneten Teile berechtigt. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Ware mit
anderen nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil
an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Sicherungsware zum Wert der
übrigen verarbeiteten bzw. verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw.
Verbindung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so
besteht Einigkeit darüber, dass der Auftraggeber uns im Verhältnis des Rechnungswertes
der verarbeitenden bzw. verbundenen Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache
Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
3. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Sicherungsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch
nicht gestattet. Bei Weiterverkauf von Sicherungsware auf Kredit ist der Auftraggeber
verpflichtet, unsere Rechte zu sichern.
4. Seine Forderung aus der Weiterveräußerung von Sicherungsware tritt der Besteller schon
jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Der Auftraggeber ist berechtigt, die
abgetretenen Forderungen einzuziehen. Bei Zahlungseinstellungen bei einem Scheck- oder
Wechselprotest erlischt die Einziehungsermächtigung. Diese Vorausabtretung gilt in Höhe
des Rechnungswertes der Sicherungsware in gleicher Weise im Falle einer
Weiterveräußerung nach Vereinbarung oder Verbindung.
5. Der Auftraggeber hat uns Zugriffe Dritter auf die Sicherungsware oder auf die abgetretene
Forderung unverzüglich mitzuteilen.
6. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung Dritter auf die Sicherungsware oder
auf die abgetretenen Forderungen und zu deren Wiederbeschaffung aufgewendet werden
müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
7. Die uns nach dieser Vereinbarung zustehenden Sicherheiten geben wir auf Verlangen des
Auftraggebers nach unserer Wahl insoweit frei, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20% übersteigt.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis
einschließlich der Zahlung ist Stuttgart, nach unserer Wahl auch der Sitz des Bestellers (bei
Vollkaufleuten).
2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarung
unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht
berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr
im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
